[ Auszug: Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen
Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und
alles enthalten ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]